Bundesweite Kennzeichenmitnahme ab 1.1. 2015 möglich
Der Halter hat bei Verlegung seines Wohnsitzes in einen andern Zulassungsbezirk ab 1.1.2015 bei zugelassenen Fahrzeugen folgende Möglichkeiten.
- Entweder beantragt er wie bisher bei der für den neuen Wohnsitz oder Firmensitz zuständigen Zulassungsbehörde die Zuteilung eines neuen Kennzeichens, einer Zlassungsbescheinigung Teil I und die Berichtigung der Angaben in der Zulassungsbescheinigung Teil II
- oder er teilt der für den neuen Wohn- bzw. Firmensitz zuständigen Zulassungsbehörde mit, dass das bisherige Kennzeichen weitergeführt werden soll und legt die Zulassungsbescheinigung Teil I zur Berichtigung vor.
Der Fahrzeughalter muss eine der beiden Möglichkeiten wählen.
Er muss also auch bei der Kennzeichenmitnahme zur Zulassungsstelle, um seine Daten registrieren zu lassen.
Bei Halterwechsel, Abmeldung des Fahrzeugs, Wechsel der Kennzeichenart, Verlust von Kennzeichenschildern oder Wiederzulassung muss ein Kennzeichen des neuen Wohnorts ausgestellt werden.