Voraussetzung zur Tempo 100 Zulassung
Mit Änderung der 9. Ausnahmeverordnung zur StVO sind die Vorschriften für die 100 km/h Genehmigung neu gefasst worden.
Eine wichtige Änderung ist die Aufhebung der festgeschriebenen Fahrzeugkombination, aber auch die Anhebung der Gewichtsfaktoren unter bestimmten technischen Voraussetzungen. Alle bisher erteilten 100 km/h Genehmigungen bleiben gültig
Die Ausnahmeverordnung gilt auch, wenn Anhänger mitgeführt werden, für:
Personenkraftwagen
Mehrspurige Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse bis 3,5 t und
Busse mit einer zulässigen Gesamtmasse bis 3,5 t, mit Tempo 100 km/h Zulassung gemäß § 18 Abs. 5 Nr. 3 StVO
Das wirkt sich wie folgt aus:
Kein Genehmigungsverfahren der Fahrzeugkombination durch die Verkehrsbehörde.
Die Zulässigkeit verantwortet allein der Fahrzeugführer.
Freie Austauschbarkeit von Zugfahrzeug und Anhänger.
Ab einer bestimmten Leermasse des ziehenden Fahrzeugs dürfen beim Vorliegen nachfolgender technischer Voraussetzungen Anhänger mit 100 km/h auf Autobahnen und Kraftfahrstraßen gezogen werden:
- Caravan mit Bremse, hydraulischen Schwingungsdämpfern sowie Stabilisierungseinrichtung nach ISO 11555-1 oder gleichwertiger Stabilisierungseinrichtung mit amtl. Prüfzertifikat:
Zulässiges Gesamtmasse Caravan < Leermasse des Zugfahrzeug
- Andere Anhänger mit Bremse und hydraulischen Schwingungsdämpfern
Zulässiges Gesamtmasse Anhänger < 1,1 X Leermasse des Zugfahrzeug
Beispiel: Zugfahrzeug 1500 kg, Anhänger 1650 kg
- Andere Anhänger wie 2. Jedoch zusätzlich mit Stabilisierungseinrichtung nach ISO 11555-1 oder gleichwertiger Stabilisierungseinrichtung mit amtl. Prüfzertifikat
Zulässiges Gesamtmasse Anhänger < 1,2 X Leermasse des Zugfahrzeug
Beispiel: Zugfahrzeug 1500 kg, Anhänger 1800 kg
- Caravan mit starrem Aufbau, Bremse und hydraulischen Schwingungsdämpfern
Zulässige Gesamtmasse Anhänger < 0,8 X Leermasse des Zugfahrzeug
Beispiel: Zugfahrzeug 1500kg, Anhänger 1200 kg
- Alle Anhänger ohne Bremse und Anhänger mit Bremse, aber ohne hydraulische Schwingungsdämpfer
Zulässige Gesamtmasse Anhänger < 0,3 X Leermasse des Zugfahrzeug
Beispiel Zugfahrzeug 1500 kg, Anhänger 450 kg
Weiterhin gilt zu beachten:
Das Zugfahrzeug muss über ein automatisches Blockierverhinderer System (ABS) verfügen.
Die Stützlast des Gespannes ist an der größtmöglichen Stützlast des Zugfahrzeuges oder des Anhängers zu orientieren. Als Obergrenze gilt in jedem Fall der kleinere Wert.
Die zulässige Gesamtmasse des Anhängers muss kleiner aber höchstens gleich der zulässigen Anhängelast sein.
Die zulässige Gesamtmasse des Zugfahrzeuges darf nicht überstiegen werden.
An der Rückseite des Anhängers ist eine gesiegelte Tempo 100 Plakette anzubringen.
Die Bereifung des Anhängers darf nicht älter als 6 Jahre sein. Sie muss mindestens der Geschwindigkeitskategorie l = 120 km/h entsprechen.
Alle Veränderungen die dazu führen, dass die Anforderungen für Tempo 100 bei Anhängern nicht mehr entsprochen wird, richtet sich die zulässige Höchstgeschwindigkeit nach der Straßenverkehrsordnung.